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Ablehnung einer stufenweisen Wiedereingliederung bei Schwerbehinderten aufgrund Zweifel an Gesundheitseignung

Das Bundesarbeitsgericht hat am 16.05.2019 (Az. 8 AZR 530/17) entschieden, dass der Arbeitgeber grundsätzlich einer stufenweise Wiedereingliederung eines Schwerbehinderten zustimmen muss, vgl. § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX. Jedoch darf er einen Wiedereingliederungsplan des behandelnden Arztes bei begründeten Zweifeln an Gesundheitseignung des Schwerbehinderten ablehnen.

 

Der schwerbehinderte Kläger war während der Beschäftigung bei der Beklagten fast zwei Jahre arbeitsunfähig erkrankt. Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung schlug die behandelnde Ärztin aufgrund bestehender Einschränkungen eine stufenweise Wiedereingliederung vor. Dies lehnte die Beklagte ab. Der Einsatz des Klägers sei mit den festgestellten Einschränkungen unmöglich. Einem zweiten Wiedereingliederungsplan, bei dem keine Einschränkungen mehr bestanden, stimmte die Beklagte dagegen zu. Der Kläger verlangte einen Ersatz der Vergütung, die ihm durch Eingliederung gemäß des ersten Wiedereingliederungsplanes zugestanden hätte. Das Landesarbeitsgericht entschied zu seinem Gunsten. Dagegen wehrte sich die Beklagte mit einer Revision.

 

Das BAG hat entschieden, dass beim ersten Wiedereingliederungsplan begründete Zweifel vorlagen, dass der Gesundheitszustand des Schwerbehinderten eine Beschäftigung der vorausgesetzten Art nicht zuließ. Die besonderen Umstände hätten sich nicht bis zum Beginn des Wiedereingliederungsplanes aufklären lassen. Daher war die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX (alte Fassung: § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX) dem Wiedereingliederungsplan zuzustimmen. Die Revision hatte Erfolg – dem Kläger stand kein Schadensersatzanspruch zu.