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Betriebswegeunfall und Wegeunfall

Am 25.09.2018 hat das Oberlandesgericht Celle (14 W 34/18) den Unterschied zwischen einem Wegeunfall und einem für die Haftungsprivilegierung der §§ 104, 105 SGB VII relevanten Betriebswegeunfall nochmals verdeutlicht. Ein Haftungsprivileg scheidet jedenfalls dann aus, wenn das betriebliche Verhältnis in keinem oder nur einem losen Zusammenhang zu einem Unfall steht.

 

Der Beschwerdeführer war Beifahrer in einem vom Arbeitskollegen geführten Fahrzeug des Arbeitgebers. Auf dem Weg zum Firmenkunden fuhr der Fahrer mit dem Fahrzeug auf einen stehenden Lkw auf. Dabei erlitt der Beschwerdeführer diverse Verletzungen. Er machte daraufhin Schmerzensgeld gegen den Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer des Arbeitgebers geltend. Darüber hinaus beantragte er die Feststellung weiterer Ersatzpflichten.

 

Das OLG entschied, dass es sich bei dem Verkehrsunfall um keinen Wegeunfall handelt. Ein Wegeunfall ereignet sich beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges von und zu dem Ort der Tätigkeit. Vorliegend hing der Unfall mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammen, sodass ein Betriebswegeunfall vorlag. Eine betriebsbezogene Tätigkeit liegt vor, wenn diese dem Schädiger von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen und im Interesse des Betriebes verrichtet wurde.

Bei einer auf Anordnung des Arbeitgebers berührenden Autofahrt zum Firmenkunden handelt es sich somit um einen vom Haftungsprivileg erfassten Betriebswegeunfall.