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Gesamtbetrachtung für Mindestruhezeit bei mehreren Arbeitsverträgen maßgeblich

Mit Urteil vom 17.03.2021 (C-585/19) entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass bei mehreren Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber die Gesamtbetrachtung maßgeblich bezüglich der Mindestruhezeit ist. Die Gewährleistung der Mindestruhezeit kann diesem zufolge nicht geboten werden, wenn sie für jeden Vertrag geprüft werden würde.

Die Akademie für wirtschaftliche Studiengänge in Bukarest hatte von den rumänischen Behörden nicht rückzahlbare europäische Mittel zwecks eines Projekts zur Personalentwicklung in den Wirtschaftswissenschaften erhalten. Im Juni 2018 erfolgte dann eine Haushaltsforderung des Ministeriums an die Akademie in Höhe von 13.490, 43 RON (ungefähr 2.800 Euro), was den Gehaltskosten der Arbeitnehmer der Arbeitsgruppe zur Durchführung des Projekts entsprach. Durch die überschrittene Höchstarbeitszeit von 13 Stunden seien diese Kosten insoweit nicht erstattungsfähig.  Die tägliche Höchstarbeitszeit wurde aufgrund mehrerer Arbeitsverträge überschritten, indem zwischen Oktober 2012 und Januar 2013 beschäftigte Sachverständige sowohl im Rahmen der Regelarbeitszeit von acht Stunden arbeiteten, als auch sich an anderen Tätigkeiten und Projekten beteiligten. Hierdurch wurde die von der Behörde vorgesehene Obergrenze von 13 Stunden pro Tag überschritten.

Auf Anfrage des rumänischen Vorlagegerichts entscheid der EuGH, dass die tägliche Mindestruhezeit für alle Verträge addiert gilt. AUs der  Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG sind alle Mitgliedsstaaten nämlich dazu verpflichtet, jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Eine derartige Ruhezeit stelle jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit dar. Eine Zwischenkategorie zwischen „Ruhezeit“ und „Arbeitszeit“ bestehe zudem nicht. 

Im Falle einer getrennten Prüfung der Mindestanforderung der Ruhestunden könne den Anforderung der Richtlinie 2003/88/EG nicht gerecht werden, da die Stunden der Ruhezeit im Rahmen des einen Vertrags die Arbeitszeit des anderen Vertrags darstellen. Folglich seien die Arbeitsverträge stets gemeinsam zu prüfen. Eine derartige Auslegung der Richtlinie werde zudem durch das Ziel bestätigt, durch eine Angleichung der innerstaatlichen Arbeitszeitvorschriften, die Lebens- und Arbeitsbedingung der Arbeitsnehmer zu verbessern. Dies soll einen besseren Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten.