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Grundgehalt während der Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes

Das Bundesarbeitsgericht hat am 25.10.2017 (7 AZR 731/15) entschieden, dass es für die Frage der Fortzahlung des Gehaltes bei einer Freistellung eines Betriebsratsmitglieds auf die vertraglich vereinbarte Zeit ankomme, welche das Betriebsratsmitglied einzuhalten hätte, wenn es nicht freigestellt worden wäre.

Der Kläger war ein freigestelltes Betriebsratsmitglied. Ohne die Freistellung hätte er in einem Schichtsystem gearbeitet, in welchem vertraglich 40 Stunden pro Woche vorgesehen waren. In der Freistellung belief sich die Arbeitszeit durchschnittlich auf eine wöchentliche Stundenzahl von 36,75. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass ihm sein monatliches Grundgehalt vollständig zu zahlen ist. Seine Berufung war in der zweiten Instanz erfolgreich, wogegen sich sein Arbeitgeber mit einer Revision wandte.

Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht. Gem. § 78 Satz 2 BetrVG ist sowohl eine Begünstigung als auch eine Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern verboten. Diese Regelung wird durch § 37 Abs. 1 BetrVG ergänzt, wonach es sich beim Betriebsamt um ein unentgeltliches Ehrenamt handelt. Maßgeblich für die Zahlung des Gehaltes ist, wie das Betriebsratsmitglied ohne Freistellung stünde. Nach Ansicht des BAG hätte das freigestellte Betriebsratsmitglied 40 Stunden zur Verfügung stehen müssen selbst wenn sich die Arbeitszeit regelmäßig auf 36,75 Stunden belief. Die Revision war daher erfolgreich.