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Klageverzichtsklausel in Aufhebungsvertrag

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.03.2015 (6 AZR 82/14) festgestellt, dass eine Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag unwirksam sein kann, wenn eine außerordentliche Kündigung druckweise verwendet wurde, obwohl diese tatsächlich seitens des Arbeitgebers nicht in Betracht gezogen werden konnte.


Der Arbeitnehmer war über zehn Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt als die Parteien einen Aufhebungsvertrag abschlossen, weil der Arbeitgeber beabsichtigte den Arbeitnehmer außerordentlich zu kündigen, da dieser angeblich Fertigsuppe aus dem Lagerbestand entnommen und verzehrt hatte. Aufgrund dieser Androhung unterschrieb der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag unter Verzicht eines Widerrufs- und Klagerechts. Das Bundesarbeitsgericht hat das stattgebende Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 07.11.2013 (16 Sa 879/13) aufgehoben und erklärt, dass ein Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag nur möglich sei, wenn die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich sei, sprich der Arbeitgeber ernsthaft eine entsprechende Kündigung in Betracht ziehen durfte. Das Landesarbeitsgericht muss nun jedoch noch klären, ob eine widerrechtliche Drohung im Sinne des § 123 BGB vorlag.