+ + + Bitte beachten Sie meine neue Telefonnummer +49 89 – 1250 3037-0 und Faxnummer +49 89 – 1250 3037-9 + + +

Krankenhaus-Betriebsrat hat Recht auf Mitbestimmung über Besuchskonzept

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat mit Beschuss vom 22.01.2021 (9 TaBV58/20) unter Verweis auf die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG entschieden, dass der Betriebsrat eines Krankenhauses bei der Ausgestaltung eines Besucherkonzepts für ein Krankenhaus während der SARS-Cov-2-Pandemie mitzubestimmen hat.

Dieser Beschluss erfolgte aufgrund einer Arbeitgeberin, welche ein Krankenhaus betreibt. Diese hatte im Zuge der Corona-Pandemie, ohne Beteiligung des Betriebsrats, ein System zur Dokumentation des Zutritts und Aufenthalts betriebsfremder Personen auf dem Klinikgebäude eingeführt. Auf Antrag des Betriebsrats hatte das Arbeitsgericht Siegburg eine Einigungsstelle zur Regelung des Besuchskonzepts eingesetzt. Daraufhin rief die Arbeitgeberin das LAG Köln an, welches den Beschluss bestätigte, die Beschwerde zurückwies und somit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bejahte.

Laut dem LAG bezieht sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden. Eine diesbezügliche Rahmenvorschrift mit dem Zweck des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer stellt § 5 Abs. 1 der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung dar.

Demnach müsse das Krankenhaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren. Lediglich die Besuche, die auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts – gemäß den Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts (RKI) zum Hygiene- und Infektionsschutz – erfolgen, seien zulässig. 

Wenn sich der Krankenhausträger für die Zulassung von Besuchen entscheidet, trifft ihn gemäß der Auffassung des LAG die entsprechende Verpflichtung zum Gesundheitsschutz auch gegenüber seinen Arbeitnehmern. Für die Umsetzung der RKI-Empfehlungen bestehe – im Gegensatz zu einer auf das Krankenhaus bezogenen konkreten ordnungsbehördlichen Regelung – ein Gestaltungsspielraum, der das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eröffne.