Das Bundesarbeitsgericht hat am 16.05.2019 (Az. 6 AZR 329/18) entschieden, dass § 164 Abs. 4 SGB IX keine Beschäftigungsgarantie für Schwerbehinderte begründet. Die Durchführung des Arbeitsverhältnisses kann nicht verlangt werden, wenn der Arbeitsplatz durch Organisationsänderungen entfällt.