Das Bundesarbeitsgericht hat am 27.06.2019 (Az. 2 AZR 50/19) entschieden, dass eine erfolglose Durchführung eines internen Stellenbesetzungsverfahrens bei einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung nicht ausreichend ist. Vielmehr muss entsprechend § 1 Abs. 3 KSchG auch eine Sozialauswahl durchgeführt werden.