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Kostentragung Mieter bei Instandsetzung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.06.2020 (AZ VIII ZR 81/19) entschieden, dass es unzulässig ist, den Mieter sämtliche Kosten tragen zu lassen, wenn der Vermieter eigentlich noch funktionierende aber schon sehr alte Bauteile des Mietobjekts austauschen lässt.

Geklagt hatte eine Frau, die für ihre Wohnung gerade einmal 300 € Miete zahlte. Da viele Bauteile und Bereiche des Hauses schon stark in die Jahre gekommen waren, hatte der Vermieter die Haustüre, Wohnungstüren und auch Briefkästen (mehr als 60 Jahre alt) austauschen lassen, obwohl diese noch nicht defekt waren. Die Mieterin erhielt für diese Arbeiten zwei Mieterhöhungen.

Das LG Düsseldorf gab der Mieterin zum Teil Recht, dass manche Arbeiten keine Modernisierung und daher keine Mieterhöhung erlaubt waren. Der Bundesgerichtshof gab der Klage der Mieterin vollumfänglich statt. Die ausgetauschten Teile waren schon so alt, dass sie ihre Lebensdauer schon überschritten hatten und ein Austausch notwendig war.

Unterschieden werden muss dabei immer zwischen Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Zur Instandhaltung zählen Arbeiten, die darauf ausgerichtet sind, dass das Objekt für den Mieter nutz- und bewohnbar bleibt. Hier muss der Vermieter die vollen Kosten tragen. Anders ist es bei der Modernisierung, denn hier wird die Wohnqualität verbessert. In diesem Fall kann bis zu einer bestimmten Grenze auch der Mieter zur Kasse gebeten werden.

Differenziert werden musste in diesem Fall was Instandhaltung und was Modernisierung war. Hiervon muss der Mieter dann nur den Anteil der Modernisierung mit bezahlen. Da aus Sicht des BGH sämtliche ausgetauschten Bauteile aufgrund von Alter ihre Zweckmäßigkeit erreicht hatten, lagen Instandsetzungen vor und damit ergab sich keine Kostentragungspflicht der Mieterin in Form einer Modernisierungsmieterhöhung.