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Rechtsprechungsänderung: Schadensersatz wegen Verletzung der Anbietpflicht hinsichtlich einer Alternativwohnung

Der Bundesgerichtshof hat am 14.12.2016 (Az. VIII ZR 232/15) entschieden, dass eine Verletzung der Anbietpflicht hinsichtlich einer Alternativwohnung nach einer Eigenbedarfskündigung lediglich Schadensersatzansprüche wegen einer Nebenpflichtverletzung aus dem Mietverhältnis, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, nach sich zieht. Diese sind auf Geldersatz gerichtet.

 

Die Beklagte mietete eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Vermieterin, eine GbR, kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Eine Alternativwohnung in dem Mehrfamilienhaus wurde von der Klägerin nicht zur Anmietung angeboten. Die Klage auf Räumung und Herausgabe sowie die Berufung wurden zurückgewiesen. Die Revision hatte Erfolg.

 

Der BGH hat entschieden, dass die Verletzung der Anbietpflicht einer Alternativwohnung lediglich Schadensersatzansprüche nach sich zieht. Somit wandte sich der BGH von der gefestigten Rechtsprechung ab. Der Vermieter ist nach einer Eigenbedarfskündigung verpflichtet, dem Mieter eine andere, freie Wohnung zur Anmietung anzubieten, soweit diese sich im gleichen Haus oder in gleicher Wohnanlage befand.

Aus der existenziellen Bedeutung der Wohnung hat die alte Rechtsprechung gesteigerte Rücksichtnahmepflichten bei Beendigung des Mietverhältnisses abgeleitet. Die Verletzung führte dazu, dass die Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich, § 242 BGB, folglich unwirksam wurde.

Nach Ansicht des BGH kann die Verletzung einer vertraglichen Rücksichtnahmepflicht nicht dazu führen, dass eine rechtmäßig ausgesprochene Eigenbedarfskündigung als unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB bewertet wird. In der Eigenbedarfskündigung selbst liegt kein Verstoß gegen die Rechtsordnung, sodass die Folgen des „Nicht-Anbietens“ einer Alternativwohnung die Eigenbedarfskündigung nicht berühren dürfen. Die Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung wird somit ab sofort unabhängig von der Anbietpflicht beurteilt.

Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dieses muss Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens des Eigenbedarfs treffen.