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Teilnahme an Wohnungseigentumsversammlungen

Das Landgericht Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom 17.11.2015 (11 S 46/15) festgestellt, dass ein Ausschluss von der Teilnahme an der Wohnungseigentumsversammlung nur in besonderen Ausnahmefällen die Nichtigkeit des nachfolgend gefassten Beschlusses zur Folge hat. Grundsätzlich muss dieser Beschluss fristgerecht gemäß § 46 WEG angefochten werden. Die Kläger waren im Rahmen einer Eigentümerversammlung nachdem sie zunächst erfolgreich die Wiederbestellung der Verwalterin vor Gericht angefochten hatten, während der Versammlung ausgeschlossen worden, da der Prozessbevollmächtigte mit seinen Mandanten (den anwesenden Eigentümern, die Kläger ausgeschlossen) ein vertrauliches Gespräch führen wollte. Unter Protest verließen die Kläger die Versammlung. Anschließend wurde die Versammlung im Beisein der Kläger fortgeführt und über die Wiederbestellung der Verwalterin positiv abgestimmt. Die Beschlussanfechtungsklage der Kläger richtete sich gegen diesen Beschluss, da die Bestellung nicht mit der ordnungsgemäßen Verwaltung vereinbar sei. Die Verwalterin hatte in der Vergangenheit einige Fehler gemacht. Das Landgericht entschied, dass die Wiederbestellung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach, da selbst das Unterlaufen einiger Fehler nicht zur Unvertretbarkeit der Wiederbestellung der Verwalterin führen würde. Der Verstoß gegen das Neutralitätsgebot bezüglich des zeitweisen Ausschluss aus der Versammlung blieb unberücksichtig, da die Kläger dieses nicht rechtzeitig gerügt hätten und eine Nichtigkeit nur in besonderen Ausnahmefällen vorliege. Ob diese Entscheidung mit der BGH Rechtsprechung (V ZR 60/10) bleibt fraglich, da es sich bei dem Teilnahmerecht an der Versammlung § 20 Abs.1 WEG um einen Kernbereich handelt und ein Eingriff nur statthaft ist, wenn die Versammlung nicht anderweitig fortgesetzt werden kann.