Der Bundesgerichtshof hat am 09.02.2018 (V ZR 311/16) entschieden, dass ein Grundstückeigentümer als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB anzusehen ist, wenn das Nachbargrundstück infolge eines Fehlers des durch den Eigentümer beauftragten Handwerkers beschädigt wird.