Der BGH hat in seinem Urteil vom 25.01.2017 (VIII ZR 249/15) entschieden, dass der Vermieter sich bei einer verspäteten Betriebskostenabrechnung nach § 556 Abs.3 BGB nicht pauschal auf die fehlende Beschlussfassung der WEG-Abrechnung berufen könne.
Grundsätzlich hat der Vermieter gemäß § 556 Abs.3 BGB innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abrechnungsperiode über die Betriebskosten abzurechnen. Bei einer nach Ablauf dieser Frist erstellte Abrechnung kann der Vermieter vom Mieter keine Nachzahlung mehr verlangen §556 Abs.3 S.3 BGB.