Gebühren

Erstberatung

Benötigt ein Verbraucher (in privaten Angelegenheiten) einen anwaltlichen Rat, so richten sich die Kosten der Erstberatung grundsätzlich nach § 34 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Die sogenannte Erstberatungsgebühr darf nach diesen gesetzlichen Vorschriften maximal 190,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer betragen. Für andere Erstberatungstätigkeiten, etwa das Verfassen eines Gutachtens, darf maximal ein Betrag von 250,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer verlangt werden.

Gebühren nach RVG

Ist eine Beratung nicht ausreichend, so ist zwischen einer außergerichtlichen und einer gerichtlichen Vertretung zu unterscheiden.

Bei einer außergerichtlichen Vertretung, etwa bei einem Schriftverkehr zwischen Ihrem Anwalt und Ihrem Vermieter, ist das Vergütungsverzeichnis des RVG zu beachten. Je nach Arbeitsaufwand und Schwere des Falles werden unterschiedliche Gebühren im Rahmen einer 0,5 bis 2,5-Gebühr errechnet. Die Gebührentabelle selbst ist in der Anlage 2 des RVG zu §13 Abs.1 S.3 RVG enthalten.

Die Gebühr selbst richtet sich nach dem Gegenstandswert gemäß § 2 RVG. Der Gegenstandswert ist der Wert eines Rechtsstreites bzw. der beauftragten Tätigkeit. Wie der Gegenstandswert bei dem jeweiligen Rechtsstreit zu berechnen ist, ergibt sich aus dem GKG (Gerichtskostengesetz).

Beispielsweise ist bei einem Rechtsstreit über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts als Gegenstandswert anzusetzen (§42 Abs.2 GKG). Bei einem Streitwert von 7.500,00 EUR (Bruttogehalt von 2.500,00 EUR x 3 Monate) ergibt die Wertgebühr 456,00 EUR. Diese Wertgebühr wird bei einem Fall mit einer mittleren Schwierigkeit grundsätzlich mit 1,3 multipliziert. Somit ergibt sich eine Gebühr von 592,80 EUR. Hinzu kommen die Mehrwertsteuer sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale.

Ist eine gerichtliche Auseinandersetzung unumgänglich, so wird grundsätzlich eine 1,3-fache Verfahrensgebühr für die Übernahme erhoben, wobei die außergerichtliche Gebühr in der Regel zur Hälfte angerechnet wird. Nimmt der Anwalt gerichtliche Termine wahr, so wird zusätzlich eine 1,2-fache Termingebühr erhoben. Bei einer Einigung kann dann noch eine 1,0-fache Einigungsgebühr erhoben werden. Aus der Gesamtsumme errechnen sich dann die jeweiligen Kosten für ein Verfahren.

Stundenvergütung

Eine Alternative zur Abrechnung nach RVG stellt eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 3a RVG dar. Zu beachten ist dabei aber, dass das Gesetz nicht vorschreibt, welche Stundensätze als angemessen angesehen werden.

Diese sind regelmäßig von der Spezialisierung und dem Haftungsrisiko des Anwalts sowie der Schwierigkeit des Falles abhängig. Meistens beträgt der Stundensatz daher zwischen 120,00 und 300,00 EUR.

Die Vergütungsvereinbarung muss zumindest in Textform abgeschlossen werden und muss einen Hinweis auf die maximale Erstattungsfähigkeit der Gebühren durch die gegnerische Partei in Höhe der RVG-Gebühren enthalten.

Weitere Sonderformen einer Stundenvergütung sind beispielsweise erfolgsabhängige Vergütungen.