Crowdworker sind keine Arbeitnehmer
Das Landesarbeitsgericht München hat am 04.12.2019 (8 Sa 146/19) entschieden, dass bei einer Vereinbarung eines Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internetplattform ohne Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Die Beklagte ist Betreiberin einer Internetplattform und führt unter anderem Kontrollen der Warenpräsentationen für Markenhersteller durch. Solche Aufträge werden durch „Crowd“ vergeben. Die Grundvereinbarung …