Mit Urteil vom 06.09.2023 hat das Arbeitsgericht Berlin (Az: 22 Ca 1097/23) entschieden, dass eine fristlose Kündigung eines bei einer Bundesbehörde beschäftigten Arbeitsnehmers wegen des Vorwurfs, dieser habe vorsätzlich die unbekleidete Brust einer Arbeitskollegin ohne deren Einwilligung berührt, wirksam sei.
Hintergrund dieses Urteils war die Klage des Arbeitnehmers. Die Kollegin des klagenden Arbeitnehmers hatte diesem gegenüber bezüglich Rückenschmerzen geklagt. Mit ihrer Einwilligung berührte dieser, hinter der Kollegin sitzend, zunächst ihren Rücken, woraufhin diese nach Hochschieben ihrer Oberbekleidung und Öffnen des BH unbekleidet war. Die Beklagte behauptete, der Kläger habe sodann ohne Einverständnis der betroffenen Kollegin seine Hände unter deren BH geschoben und auf ihre unbekleideten Brüste gelegt.
Nach persönlicher Anhörung des Klägers hat das Arbeitsgericht die Angabe des Klägers, es habe sich um ein unbeabsichtigtes seitliches Streifen der Brüste bei dem Versuch, den BH wieder zu schließen, gehandelt, als Schutzbehauptung eingeordnet. Die Schilderung der Kollegin, welche als Zeuging angehört worden ist, war nach Auffassung des Gerichts glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, die Kollegin wolle den Kläger zu Unrecht einer sexuellen Belästigung bezichtigen, hat das Arbeitsgericht nicht erkennen können. In Anbetracht der Schwere der Pflichtverletzung, welche möglicherweise auch strafrechtlicher relevant sein könnte, war eine Abmahnung aus SIcht des Gerichts entbehrlich. Die Abwägung der Interessen der Arbeitgeberin einerseits und des nur noch außerordentlich kündbaren Klägers andererseits falle trotz der 19-jährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses zu dessen Lasten aus.
Gegen das Urteil kann der Kläger Berufung zum Landesarbeitsgericht einlegen.