Fehlende Kautionsbürgschaft nicht unbedingt ein Kündigungsgrund

Mit dem Urteil vom 14.05.2025 hat der BGH entschieden, dass die Nichtleistung einer Kautionsbürgschaft keinen Grund für ein außerordentliches Kündigungsrecht darstellt. Dies ist nur bei der Nichtzahlung einer Barkaution möglich.

Hintergrund war eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft in Höhe von 4.400€, zu der der Mieter zur Absicherung der Mietverhältnisse verpflichtet war. Da er diese nicht erbrachte, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos wegen unterbliebener Leistung der Mietsicherheit.

Eine außerordentliche, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund erstreckt sich nur auf Situationen, in denen die Mietsicherheit durch eine Geldsumme erbracht wird, also Barkautionen. Außerdem müssten diese Mietsicherheiten durch den Mieter in Teilleistungen erbracht werden können. Dies trifft allgemein nicht auf Bankbürgschaften zu. Dem Mieter steht lediglich ein umfassendes Zurückbehaltungsrecht zu. Zudem kommt sowohl eine Kündigung aus wichtigem Grund als auch eine ordentliche Kündigung wegen schuldhafter Pflichtwidrigkeit in Betracht.