Mit Urteil vom 5. November 2025 (7 AZR 185/24) beschloss das Bundesarbeitsgericht, dass ein Arbeitgeber, welcher einem freigestellten Betriebsratsmitglied eine höhere Vergütung verweigert, obwohl es eine Beförderung nur wegen seines Betriebsratsamts abgelehnt hat, diese Vergütung zahlen muss – sofern keine unzulässige Begünstigung vorliegt.
Hintergrund dieser Entscheidung war die Klage eines Elektrikers bei einem Automobilhersteller, der seit 2006 als freigestelltes Betriebsratsmitglied tätig ist. Er bewarb sich 2020 erfolgreich auf die Stelle als Pressesprecher, erhielt eine Zusage mit Vergütung nach Entgeltgruppe I RTV Tarif Plus (höher als seine Entgeltstufe 20 RTVE), lehnte aber ab, um sein Mandat fortzusetzen. Der Arbeitgeber zahlte zunächst höher, strich die Differenz 2023 aber wegen Strafverfahren zu Untreue und Begünstigungsverbot (§ 78 Satz 2 BetrVG) und reduzierte auf Entgeltstufe 15 RTVE. Der Kläger klagte auf Feststellung der höheren Vergütung ab Mai 2022 sowie Differenzbeträge.
Das Arbeitsgericht gab teilweise statt, das Landesarbeitsgericht wies ab. Das Bundesarbeitsgericht half der Klage ab: Der Anspruch besteht ab August 2022, da die Zusage fair war – im Betriebsrat erworbene Qualifikationen (z. B. Seminare, Führungslizenz) durften gewertet werden, wenn karriererelevant. Der Arbeitgeber muss konkret darlegen, warum ein Angebot begünstigend sei; dies konnte er nicht. Die Widerklage auf Rückzahlung scheiterte.
Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass Betriebsratsmitglieder nicht benachteiligt werden dürfen (§ 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB), inklusive hypothetischer Karrieren. Eine erfolgreiche Bewerbung mit Zusage reicht; der Arbeitgeber trägt Darlegungslast bei Begünstigung. Diese Entscheidung entspricht auch dem BGH-Urteil zu Untreue (10. Januar 2023 – 6 StR 133/22).