Mit Urteil vom 14.05.2025 hat der BGH entschieden, dass eine Veränderung der vereinbarten Nebenkostenvorauszahlung unabhängig von deren Höhe trotzdem weiterhin der gesetzlichen Schriftform unterliegt.
Hintergrund war die die Erhöhung der vereinbarten Nebenkostenvorauszahlung allein mündlich, ohne die nötige Verschriftlichung. Daher berief sich die eine Partei auf den Formmangel, nachdem sie den Mietvertrag vorzeitig beendete.
Der BGH bestätigte das Formerfordernis der Nebenkostenvorauszahlung als Bestandteil der Miete. Formbedürftigkeit besteht viel mehr für alle Änderungen der Miete, die für mehr als 1 Jahr gelten und die der Vermieter nicht jederzeit widerrufen kann. So liegt es auch im Informationsinteresse eines potenziellen Grundstückserwerbers, über die Erhöhung oder Herabsetzung der Nebenkostenvorauszahlung im Klaren zu sein.