Energetische Modernisierung der Mietsache

Mit Urteil vom 26.03.2025 hat der BGH entschieden, dass eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen gerechtfertigt ist, wenn eine nachvollziehbare Prognose eine Energieeinsparung erwarten lässt. Der nachträgliche tatsächliche Verbrauch ist unerheblich.

Geklagt hatten die Mieter eines Hauses, in dem die Heizungsanlage durch den erstmaligen Einbau einer Gaszentralheizung einschließlich zentraler Warmwasseraufbereitung modernisiert wurde. Infolgedessen wurde die monatliche Miete um 39 € erhöht. Die Mieter zahlten diese Erhöhung bis zum Ende des Mietverhältnisses, forderten dann aber diesen Betrag zurück. Amtsgericht und Landesgericht gaben ihnen Recht, da keine Verbrauchsdaten aus der Zeit vor der Modernisierung vorhanden waren, welche als Vergleichswerte zur Feststellung einer tatsächlichen Energieeinsparung verwendet werden könnten.

Der BGH verneinte allerdings den Anspruch auf Rückzahlung der Mieterhöhung. Maßgeblich ist lediglich, dass eine messbare und dauerhafte Einsparung von Endenergie objektiv zu erwarten ist. Der tatsächliche Energieverbrauch vor und nach der Modernisierung stellt keinen verlässlichen Maßstab dar. Diese Werte hängen schließlich von vielen Faktoren, wie etwa Witterung oder Nutzerverhalten, ab. So können Vermieter auf anerkannte Pauschalwerte zurückgreifen, um eine Prognose über die Energieeinsparung nach bestimmten Maßnahmen zu erstellen.