Mit Beschluss vom 23. September 2025 konkretisierte das Bundesarbeitsgericht (1 ABR 25/24), unter welchen Voraussetzungen der Einsatz konzernfremd angestellter Führungskräfte in Matrixstrukturen als „Einstellung“ im Sinne des § 99 BetrVG gilt und damit der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.
Dem Verfahren lag ein Streit zwischen einem deutschen Unternehmen und seinem Betriebsrat zugrunde. Das Unternehmen setzte mehrere Führungskräfte ein, die bei ausländischen Konzerngesellschaften angestellt waren und ihre Aufgaben überwiegend remote wahrnahmen. Der Betriebsrat sah darin mitbestimmungspflichtige Einstellungen, während die Arbeitgeberin eine Eingliederung in den Betrieb verneinte.
Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und stellte klar, dass eine „Einstellung“ nur vorliegt, wenn die betreffende Person in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert ist und der Betriebsinhaber zumindest teilweise ein arbeitsverhältnis-typisches Weisungsrecht hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Tätigkeit ausübt. Dies gilt auch für Führungskräfte innerhalb eines Konzerns. Allein die Wahrnehmung von Vorgesetztenfunktionen oder organisatorische Zusammenarbeit reichen hierfür nicht aus.
Da das Landesarbeitsgericht keine ausreichenden Feststellungen zur tatsächlichen Tätigkeit und zu bestehenden Weisungsbefugnissen getroffen hatte, wurde der Fall zur erneuten Prüfung zurückverwiesen. Die Entscheidung unterstreicht, dass bei Matrixstrukturen entscheidend auf die tatsächliche Eingliederung und das Weisungsrecht abzustellen ist.