Das Amtsgericht Bremen hat am 28.11.2018 (19 C 268/18) entschieden, dass eine fristlose Kündigung aufgrund fehlender Genehmigung der Hundehaltung ausgeschlossen ist, wenn diese zuvor vom Vermieter toleriert wurde.
Die Klägerin ist Vermieterin des Beklagten. Der Mietvertrag sah vor, dass Tierhaltung der vorherigen Zustimmung des Wohnungsunternehmens bedarf. Aufgrund von Hundehaltung zog der Beklagte von einer Dachgeschosswohnung, in der diese toleriert wurde, in die Erdgeschosswohnung um. Daraufhin forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung auf, die Tiere woanders unterzubringen. Als sie später feststellte, dass die Hunde sich weiterhin in der Wohnung aufhielten, sprach sie eine fristlose Kündigung aus. Nach ihrer Ansicht hätte die Genehmigung für die Hundehaltung für die Erdgeschosswohnung eingeholt werden müssen. Des Weiteren stellen die Hunde eine Gefahr für andere Mieter dar. Sie erhob sodann eine Herausgabe- und Räumungsklage.
Das AG Bremen hat entschieden, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist. Diese kann nicht auf eine fehlende Genehmigung gestützt werden, wenn die Vermieterin zuvor die Hundehaltung über Jahre ausdrücklich duldete. Die Kenntnis von der Tierhaltung in der zuvor bewohnten Dachgeschosswohnung war unstreitig. Die Behauptung, von Tieren gehe eine Gefahr aus, sei wenig überzeugend, wenn der Klägerin nicht einmal die Rasse der Hunde bekannt ist. Darüber hinaus wurde die Hundehaltung in der Erdgeschosswohnung über zwei Jahre geduldet.
Der Klägerin stand daher kein Herausgabe- und Räumungsanspruch zu.