Der Bundesgerichtshof hat am 14.12.2018 (Az. V ZR 2/18) entschieden, dass Wohnungseigentümer durch einen Beschluss über die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplanes bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan entscheiden können. Diese Befugnis entbindet einen Verwalter jedoch nicht von der Pflicht, jährlich einen neuen Wirtschaftsplan aufzustellen.
Die Parteien des Rechtsstreites bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Bei einer Teilungserklärung vereinbarte die WEG, dass alle Wirtschaftspläne vom Verwalter für jeweiliges Geschäftsjahr im Voraus gestellt werden. Bei einer Versammlung wurde jedoch ein Beschluss gefasst, dass der Wirtschaftsplan 2015 so lange in Kraft bleibt, bis über einen neuen Wirtschaftsplan entschieden wird. Der Kläger begehrte die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses bzw. Feststellung, dass dieser nur bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan Gültigkeit beansprucht.
Der BGH hat entschieden, dass aus § 28 Abs. 5 WEG die Kompetenz der Wohnungseigentümer folgt, einen Beschluss zu fassen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Aufstellung des folgenden Wirtschaftsplans gültig bleibt. Das Vorhandensein der Kompetenz ist aufgrund möglicher Liquiditätsengpässen oder Verzögerungen bei Abrechnungen des vergangenen Jahres notwendig. Dies bezieht sich jedoch nur auf den konkreten Wirtschaftsplan und nicht abstrakt auf alle zukünftigen Wirtschaftspläne. Sonst könnte § 28 Abs. 1 WEG umgegangen werden, welcher die Geltungsdauer der Wirtschaftspläne auf ein Jahr einschränkt. Ein Beschluss wäre hierfür nicht ausreichend. Vielmehr wäre in dem Fall eine Vereinbarung notwendig.