Pflicht der Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung

Der Europäische Gerichtshof hat am 14.05.2019 (C-55/18) entschieden, dass die Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer systematisch zu erfassen. Die Mitgliedstaaten der EU müssen hierfür ein System bestimmen, an das sich die Arbeitgeber halten müssen.

 

In der Sache klagte die spanische Gewerkschaft CCOO vor dem Nationalen Gerichtshof in Spanien (Audiencia Nacional). Es sollte festgestellt werden, dass die Deutschen Bank SAE verpflichtet ist ein System zur Erfassung der Arbeitszeiten zu errichten. Hintergrund war die Überprüfung der Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit und die Anzahl an monatlich geleisteten Überstunden. Die Beklagte machte geltend, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts (Tribunal Supremo) eine solche Verpflichtung der Arbeitgeber nicht bestehe. Daher sind die Arbeitgeber gesetzlich nur zur Führung einer Aufstellung und Mitteilung über die Überstunden zum Monatsende verpflichtet. Der Nationale Gerichtshof in Spanien zweifelte an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und legte die Sache dem EuGH vor.

 

Der EuGH entschied, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzurichten. Aus der Grundrechtecharta der Europäischen Union ergibt sich das Grundrecht der Arbeitnehmer auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten. Dieses Grundrecht wird zudem durch die Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) und die Richtlinie über die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit (RL 89/391/EWG) konkretisiert. Die Mitgliedstaaten sollen daher mit einem objektiven und verlässlichen System diese Arbeitnehmerschutzrechte absichern, um die Einhaltung der Regelung zu kontrollieren und die Rechte der Arbeitnehmer problemlos durchsetzen zu können.