Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrages wegen unfairen Verhandelns

Das Bundesarbeitsgericht hat am 07.02.2019 (Az. 6 AZR 75/18) entschieden, dass ein in der Privatwohnung des Arbeitnehmers abgeschlossener Aufhebungsvertrag nicht schon deshalb widerrufen werden kann, weil er zu Hause abgeschlossen wurde. Dieser kann aber dennoch unwirksam sein, wenn er gegen das Gebot des fairen Verhandelns verstößt.

 

Die Klägerin war Arbeitnehmerin der Beklagten. In ihrer Privatwohnung schloss sie mit dem Lebensgefährten der Beklagten einen Aufhebungsvertrag ab. Dieser sah eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Abfindung vor. Der genaue Ablauf der Verhandlungen ist unklar. Die Klägerin beruft sich darauf, erkrankt und vom Lebensgefährten der Beklagten getäuscht worden zu sein. Gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Aufhebungsvertrag wandte sich die Klägerin vor Gericht.

 

Das BAG hat das Urteil zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurückgegeben. Das LAG hat richtigerweise erkannt, dass Vorschriften zum Widerruf von „Haustürgeschäften“ (§ 312 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 312g BGB) nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf Arbeitsverträge anwendbar sind. So war es unmöglich, die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages darauf zu stützen. Außer Acht wurde jedoch die arbeitsrechtliche Nebenpflicht, das Gebot des fairen Verhandelns, gelassen. Das LAG muss nun entscheiden, ob die Beklagte eine krankheitsbedingte Schwäche der Klägerin ausgenutzt hat und so eine überlegte Entscheidung der Klägerin deutlich erschwerte.