Freiwillige Anfangsrenovierung schließt den Schönheitsreparaturzuschlag nicht aus

Der Bundesgerichtshof hat am 12.12.2012 (Az. VIII ZR 181/12) entschieden, dass ein Schönheitsreparaturzuschlag nach § 28 Abs. 4 der II. BerechnungsVO nicht deshalb entfällt, weil der Mieter freiwillig eine Anfangsrenovierung durchführte.

 

Die Klägerin ist Vermieterin einer preisgebundenen Wohnung. Im Laufe des Mietverhältnisses wies die Klägerin auf die Unwirksamkeit der im Vertrag vorgesehenen Klausel zu Schönheitsreparaturen hin und forderte die Beklagte auf, einer Mieterhöhung wegen eines Schönheitsreparaturzuschlages um 60,80 EUR monatlich zuzustimmen. Die Beklagte rechnete mit einer Mietminderung aufgrund eines Gerüsts und Dacharbeiten auf.

Der BGH hat entschieden, dass ein Schönheitsreparaturzuschlag bei preisgebundenen Wohnungen auch zulässig ist, wenn die Klausel für die Schönheitsreparaturen unwirksam ist. Eine durchgeführte Anfangsrenovierung steht dem nicht entgegen. Der Zuschlag dient dazu, die für Schönheitsreparaturen anfallenden Kosten auf die Mietzeit zu verteilen. Ein Mieterhöhungsverlangen aufgrund des § 28 Abs. 4 der II BerechnungsVO bedarf auch keiner Wirtschaftlichkeitsberechnung über die unveränderte Miete. Die von der Mieterin verlangte Mietminderung aufgrund der Beeinträchtigung durch das vor Fenstern aufgebaute Gerüst und Dacharbeiten wurde zugesprochen.