Der Bundesgerichtshof hat am 23.03.2018 (V ZR 65/17) entschieden, dass eine dauerhafte Änderung des Inhalts oder Aufhebung eines Sondernutzungsrechts eines der Wohnungseigentümer und gegen den Willen des Berechtigten nur gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG erfolgen darf. Diese Änderung bedarf grundsätzlich einer Anpassung oder Änderung der Gemeinschaftsordnung.
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, welche Klage gegen einen Sondereigentümer erhoben hatte. Der Beklagten wurde in der Gemeinschaftsordnung ein unentgeltliches Sondernutzungsrecht an der Fläche vor ihrer Wohnung eingeräumt. Dieses Sondernutzungsrecht wurde im Grundbuch eingetragen. In einer im Jahr 2004 erlassenen Baugenehmigung war jedoch vorgesehen, dass Stellplätze parallel zum Gebäude zu entrichten sind. Die Klägerin verlangte daher die Duldung der Entfernung der abgezäunten Terrassen- und Gartenfläche, um die Stellplätze ordnungsgemäß errichten zu können. Darüber hinaus forderte die Klägerin Duldung der Nutzung der Fläche als Zufahrt zu weiteren Stellplätzen. Die Beklagte wehrte sich gegen diesen Eingriff in ihr Sondernutzungsrecht.
Der BGH hat entschieden, dass die Anpassung und Änderung der Gemeinschaftsordnung grundsätzlich erforderlich ist, wenn die Änderung oder Aufhebung eines Sondernutzungsrechts ohne den Willen des Berechtigten erfolgen soll. Eine ersatzlose Aufhebung eines Sondernutzungsrechts ist zwar möglich, jedoch nur zulässig, wenn die Fläche zwingend benötigt wird. In solchem Fall wird aber regelmäßig eine Entschädigung gewährt. Der Klägerin gelang der Beweis für Notwendigkeit der Nutzung der Fläche nicht. Vielmehr blieb auch in der Revision offen, ob die Stellplätze an einem anderen Ort hätten errichtet werden können. Die Revision der Beklagten war somit erfolgreich. Eine Aufhebung des Sondernutzungsrechts lehnte der BGH ab.