Das Bundesarbeitsgericht hat am 26.06.2019 (Az.: 5 AZR 452/18) entschieden, dass eine tarifvertragsersetzende Gesamtbetriebsvereinbarung unwirksam ist, wenn sie bestimmt, dass Sekretäre, die im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit „regelmäßige Mehrarbeit“ leisten, als Ausgleich pauschal eine bestimmte Anzahl freier Arbeitstage erhalten.
Der Kläger ist bei der beklagten Gewerkschaft als Sekretär angestellt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden. Vereinbart wurde Vertrauensarbeitszeit. Die Gesamtbetriebsvereinbarung sah vor, dass Sekretäre neun freie Arbeitstage im Kalenderjahr als Ausgleich für „regelmäßige Mehrarbeit“ erhalten. Der Kläger forderte eine Vergütung in Höhe von 9.345,84 EUR für die geltend gemachten Überstunden. Die Klage wurde abgewiesen, die Berufung zurückgewiesen. Der Sekretär legte sodann Revision ein.
Das BAG hat entschieden, dass die Regelung in der Gesamtbetriebsvereinbarung unwirksam ist. Zunächst verstößt der Anwendungsbereich der Norm durch die Formulierung „regelmäßige Mehrarbeit“ gegen das Gebot der Normklarheit. Es sei nicht ersichtlich, wann eine solche vorliegt. Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Eine „Regelmäßigkeit“ von Überstunden stelle kein taugliches Differenzierungskriterium dar, nach dem sich die Art der Vergütung von Überstunden richten kann.
Die Revision war erfolgreich. Die Klage wurde an das LAG zurückgewiesen. Das LAG muss feststellen, wie viele Überstunden der Kläger tatsächlich leistete.