Das Bundesarbeitsgericht hat am 11.12.2018 (Az. 1 ABR 13/17) entschieden, dass bei einer Änderung von Fragen einer mittels technischer Plattform durchgeführten jährlichen Mitarbeiterbefragung in einer Konzerngesellschaft keine Änderung der technischen Einrichtung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vorliegt. Die Maßnahme ist somit nicht mitbestimmungspflichtig.
Im Konzern der Beteiligten werden alle Mitarbeiter jährlich zu diversen Themen befragt. Die Befragung erfolgt elektronisch unter Mithilfe einer technischen Plattform. Der Mitarbeiterbefragung selbst stimmte der Konzernbetriebsrat zu. Im Jahr 2015 wurde ein Teil des Fragenkatalogs verändert. Der Konzernbetriebsrat beantragte beim Gericht festzustellen, dass bei der Änderung dieser Fragen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und § 94 BetrVG vorliege.
Das BAG hat entschieden, dass die Änderung der Fragen die vereinbarte Ausgestaltung der technischen Plattform nicht berührt. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG kann ohne Eingriff in die Ausgestaltung der technischen Plattform nicht vorliegen. Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass der Umfang der Prüfung nicht auf Mitbestimmungsrechte beschränkt ist, die der Konzernbetriebsrat im Antrag benannte. Das Gericht konnte daher von Amts wegen prüfen, ob auch andere Beteiligungsrechte betroffen waren. Dies wurde jedoch seitens des BAG verneint, insbesondere weil die Befragung anonymisiert und freiwillig erfolgte, vergleiche § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und § 94 Abs. 1 BetrVG.