Das Bundesarbeitsgericht hat am 25.06.2020 (Az. 8 AZR 145/19) mit einem Grundsatzurteil über den Fall des Auskunftsrechts aus dem Entgelttransparenzgesetz entschieden. Auch arbeitnehmerähnliche Beschäftigte, in diesem Urteil allen voran Selbstständige, die ihren Arbeitsschwerpunkt vorwiegend bei nur einem Arbeitgeber haben, haben laut Entgelttransparenzgesetz ein Recht darauf zu erfahren, wieviel Kollegen verdienen, die einer gleichwertigen Arbeit nachgehen.
Seit Mitte 2017 gibt es das sog. Entgelttransparenzgesetz. Es dient dazu, die immer noch bestehende Ungleichheit zwischen Männern und Frauen hinsichtlich des Gehaltes im Arbeitnehmerverhältnis zu verkleinern. Dort nicht erwähnt werden aber arbeitnehmerähnliche Beschäftigte zu denen z.B. Journalisten, Informatiker, Juristen, Architekten sowie eine Reihe von anderen Dienstleistern zählen.
Die Begriffe „Arbeitnehmerin“ und „Arbeitnehmer“ sind im EU-Recht verankert, welches aber die Unterscheidung zwischen „Arbeitnehmer“ und „Arbeitnehmerähnlichen“ nicht kennt. Die Auslegung und Umsetzung im deutschen Recht, die dazu dient die Diskriminierung bei Entgelt und Arbeit männlicher und weiblicher Arbeitnehmer zu verhindern, gab es im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nicht und erfolgte erst durch das Entgelttransparenzgesetz.
Konkret geklagt hatte eine Fernseh-Journalistin, deren Auskunftsersuchen nach dem Entgelttransparenzgesetz durch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg abgelehnt, die Revision jedoch zugelassen wurde. Ob der Anspruch gerechtfertigt ist, konnte vom Senat des Bundesarbeitsgerichtes bisher nicht geklärt werden, da hier noch weitere Sachverhaltsaufklärung bezüglich der konkreten Umstände des Vertragsverhältnisses notwendig war. Der Fall wurde daher an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.