Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat mit Beschuss vom 02.09.2020 entschieden, dass die betriebsbedingte Kündigung von Stammarbeitnehmern wegen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten unwirksam ist, sofern der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer beschäftigt, durch welche er ein nicht schwankendes, sondern ständig vorhandenes (Sockel-) Arbeitsvolumen abdeckt.
Im vorliegenden Fall wurde ein Automobilzulieferer beklagt, welcher neben 106 Arbeitnehmern seit zwei Jahren auch Leiharbeitnehmer beschäftigte. Aufgrund einer Reduzierung des Autoproduktionsvolumens sprach dieser den Klägern und vier weiteren Kollegen, betriebsbedingte Kündigungen aus, wobei die klagenden Arbeitnehmer Stammarbeitnehmer gewesen sind.
Das Arbeitsgericht Köln hat den, gegen die Kündigung gerichteten, Kündigungsschutzklagen stattgebegeben, woraufhin der Automobilzulieferer jeweils Berufung einlegte. Das LAG Köln hat die Berufungen aufgrund der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer zurückgewiesen.
Die Arbeitsplätze der Leiharbeitnehmer seien als freie Arbeitsplätzte zu betrachten. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehe jedoch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Leiharbeitnehmer als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftigt. Im vorliegenden Fall sei aber eine solche Vertretungsreserve zu verneinen. Leiharbeitnehmer, die fortlaufend beschäftigt werden, gelten dieser Auffassung folgend nicht als derartig eingesetzte Personalreserven.
Der für das Befristungsrecht zuständige 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass der Sachgrund der Vertretung nicht vorliege, wenn der Arbeitgeber mit der befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers, also hier der Leiharbeitnehmer, einen dauerhaften Bedarf abdecken wolle. Daher ist die betriebsbedingte Kündigung hier unwirksam.