Am 20.11.2020 entschied der Bundesgerichtshof (V ZR 196/19) , dass eine Gemeinschaftsordnung keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält, jedoch am Maßstab des Treu und Glaubens überprüft werden kann. Demnach kann die rechtszeitige Absendung der Einladung zu einer Eigentümerversammlung ausreichen, auch wenn dies so nicht ausdrücklich in der Gemeinschaftsordnung formuliert ist.
Beschwerde eingelegt hatten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, welche einen Beschluss über die Wiederbestellung der bisherigen Verwaltung bemängelten. Denen zufolge haben mehrere Eigentümer die Einladung zu einer Eigentümerversammlung teils gar nicht teils nicht rechtszeitig erhalten. In der Gemeinschaftsordnung war geregelt, dass „für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung die Absendung an die Anschrift, die dem Verwalter von den Wohnungseigentümern mitgeteilt worden ist,“ ausreicht.
Das AG Fürth gab der Klage statt, wobei sie auch den Beschluss für ungültig erklärte. Das LG Nürnberg-Fürth wies zudem die Berufung der Verwalterin zurück und begründete dies mit dem Vorliegen eines Einberufungsmangels.
Hingegen wies der BGH die Sache am 20.11.2020 an das OLG zurück. Demzufolge sei die Regelung der Gemeinschaftsordnung so auszulegen, dass die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung lediglich die rechtzeitige Absendung der Einladung voraussetzt. Eine einschränkende Auslegung sei nur bei einem nicht angezeigten Wohnsitzwechsel zu befürworten, wobei die Klausel derartiges nicht voraussetzt.
Gemäß dem V. Zivilsenat liegt seitens der Wohnungseigentümer ein gewichtiges praktisches Bedürfnis für eine Vereinbarung dieser Art vor, da auch ein möglichst geringbleibender Verwaltungs- und Kostenaufwand in ihrem Interesse liege. Das Recht zur Teilnahme an der Versammlung, welches infolge von Fehlern der Post nicht ausgeübt werden könne, stelle keinen gravierenden Eingriff in das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht dar. Somit genüge ein rechtzeitiger Postversand der Einladungen der Empfänger durch den Verwalter.