Geschäft muss im Lockdown nur halbe Gewerbemiete zahlen

Mit Urteil vom 24.02.2021 ( 5 U 1782/20) entscheid das Oberlandesgericht Dresden, dass Einzelhändler, deren Geschäfte aufgrund coronabedingter Schließungsanordnung nicht öffnen durften, nur 50% der  Kaltmiete zahlen müssen. In solchen Fällen sei von einer Störung der Geschäftsgrundlage auszugehen, weshalb eine Mietzinsanpassung erforderlich wäre, um die Belastungen zu teilen. 

Hintergrund dieser Entscheidung war eine Beklagte, welche einen Textileinzelhandel betreibt und die Miete für den Monat April 2020 nicht gezahlt hatte. Diese durfte ihr Geschäft aufgrund der coronabedingten Lage in der Zeit vom 19.03.2020 bis einschließlich 19.04.2020 nicht öffnen. Der Beklagten zufolge sei die Miete für den Zeitraum auf „Null“ reduziert, wobei sie sich auf einen Mangel des Mietobjekts, hilfsweise auf Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung höchsthilfsweise auf eine Reduzierung der Miete im Weg der Anpassung des Mietvertrages nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage beruft. Das Landgericht hingegen verurteilte die Beklagte zur vollständigen Zahlung der Miete, da gemäß diesem kein Grund zur Einbehaltung der Miete ersichtlich sei.

Jedoch hat das OLG der Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben. Aufgrund der coronabedingten Schließungsanordnung sei tatsächlich von einer Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB auszugehen, auch wenn die anderen, zuvor von der Beklagten genannten Berufungsgründe, nicht einschlägig seien. Daher sah das OLG eine Anpassung des Mietvertrages hinsichtlich einer Reduzierung der Kaltmiete für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte für erforderlich. Da keine der Parteien weder eine derartige Störung der Geschäftsgrundlage verursacht oder hervorgesehen haben, sei dies gerechtfertigt und angemessen.