Das Bundesarbeitsgericht setzte mit Beschluss vom 20.01.2021 (7 ABR 3/20) fest, dass die Stimmabgabe bezüglich der Betriebsratswahl grundsätzlich in Umschlägen erfolgen muss und ansonsten unwirksam ist.
Hintergrund dieser Entscheidung ist eine im Mai 2018 ohne Umschläge stattgefundene Betriebsratswahl im Betrieb einer Arbeitgeberin gewesen. Nach der Wahl von unter anderem zwei Frauen fochten die Arbeitnehmerin sowie eine weitere Person die Wahl an. Das Gremium habe gegen die Wahlordnung verstoßen. Das Arbeitsgericht Bonn und das Landesarbeitsgericht Köln erklärten die Wahl für unwirksam. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts legte der gewählte Betriebsrat Rechtsbeschwerde ein.
Das BAG wies darauf hin, dass die Regelungen in §§ 11 Abs. 1 S. 2, 12 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes zwingende Bestimmung der Wahlordnung und gleichzeitig der elementare Grundsatz geheimer Wahlen sind. Hierdurch soll der Schutz des Wählers vor jeglichem sozialen Druck sichergestellt werden. Durch die unbeobachtete persönliche Kennzeichnung und einem Wahlumschlag werde das Wahlgeheimnis gewahrt, da das Stimmverhalten nicht sichtbar werde. Insofern bestehe die Möglichkeit dass das Wahlergebnis aufgrund des Nichtbenutzens von Umschlägen verfälscht und ein Verstoß gegen die Wahlordnung vorliege, weshalb die Wahl wiederholt werden muss.