Anforderungen an Nebenkostenabrechnungen

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.01.2016 (VIII ZR 93/15) festgestellt, es für die formell-ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung ausreicht, wenn der Vermieter bei der jeweiligen Betriebskostenart die Gesamtkosten angibt. Er muss hierbei nicht einzelne Rechenschritten z.B. zur Bereinigung der Gesamtkosten um nicht umlagefähige Betriebskosten erläutern. Der Vermieter hatte in der Betriebskostenabrechnung die Nebenkosten Wasser, Abwasser und Müllabfuhr, welche in getrennten Gebührenbescheiden aufgeführt waren, zusammengefasst, da der Müllplatz und die Wasseraufbereitung einheitlich für beide Gebäude war, und die Kosten dann mittels richtigem Umlageschlüssel auf die jeweiligen Gebäude aufgeteilt. Der Vermieter hatte jedoch die Gesamtkosten aus den getrennten Gebührenbescheiden nicht im Rahmen der Nebenkostenabrechnung erläutert. Die Revision des Vermieters hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine formell-ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung nicht erfordere, dass der Vermieter Zwischenrechenschritte offenlege, sondern nur den Gesamtbetrag und den jeweiligen Umlageschlüssel. In der Abrechnung könne der Mieter ohnehin nicht sämtliche Rechenschritte ablesen, wie z.B. die Einzelbeträge in den in dem Abrechnungszeitraum fallenden Rechnungen, sodass hier keine erhöhten Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung zu stellen seien. Damit gibt der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung auf, nach welcher bereinigte Kosten zu ihrer formellen Ordnungsmäßigkeit einer Erläuterung der angewandten Rechenschritte bedürfen. Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückgewiesen, da sie noch nicht entscheidungsreif war. Es musste noch geprüft werden, ob der Vermieter den Gesamtbetrag richtig gerechnet hatte.