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Annahmeverzug nach Vorlage eines negativen Corona-Tests

Mit Urteil vom 10.August 2022 beschloss das Bundesarbeitsgericht, dass ein Arbeitgeber, welcher einem Arbeitnehmer, der aus einem pandemiebedingten Risikogebiet zurückkehrt, ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände trotz eines aktuellen negativen PCR-Tests und eines ärztlichen Attests über Symptomfreiheit erteilt, grundsätzlich Vergütung wegen Annahmeverzugs schuldet.

Hintergrund dieser Entscheidung war die Klage eines Arbeitnehmers, welchem aufgrund des Hygienekonzepts des Arbeitgebers, nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet eine 14-tägige Quarantäne mit Betretungsverbot des Betriebs ohne Entgeltanspruch angeordnet worden ist. Die Verordnung des Landes Berlin vom 16.Juni 2021 sah nach Einreise aus einem Risikogebiet zwar eine Quarantänepflicht von 14 Tagen vor, jedoch galt diese nicht für Personen, die über ein ärztliches Attest bezüglich einer Symptomfreiheit sowie einem negativen PCR-Test verfügen.

Nach Ankunft des Klägers aus dem damaligen Corona-Risikogebiet unterzog er sich trotz eines negativen PCR-Tests vor der Abreise einem erneuten Test. Auch wurde ihm ein Attest ausgestellt, welches seine Symptomfreiheit bestätigte. Trotz dessen verweigerte die Beklagte dem Kläger den Zutritt zum Betrieb sowie die Arbeitsvergütung. Daraufhin erhob der Arbeitnehmer Klage beim Landesarbeitsgericht, welcher auch stattgegeben worden ist. Auch das Bundesarbeitsgericht vertritt die Rechtsauffassung, weshalb die Beschwerde der Beklagten erfolglos blieb. Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass das von ihr erteilte Betretungsverbot des Betriebs nicht zur Leistungsunfähigkeit des Klägers führte, da die Nichterbringung der Arbeitsleistung von der Beklagten selbst gesetzt wurde. Die Beklagte konnte auch nicht darlegen, inwiefern die Annahme der Arbeitsleistung des Klägers unzumutbar gewesen sei. Die Weisung selbst war daher unbillig und unwirksam. Zudem hätte die Beklagte zum erforderlichen und angemessenen Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer sowie dem ordnungsgemäßen Betriebsablauf die Möglichkeit eines weiteren PCR-Tests als milderes Mittel einräumen können.