Arbeitnehmerüberlassung und Rotkreuzschwestern

Der Europäische Gerichtshof hat nach Vorlage des Bundesarbeitsgerichts am 17.11.2016 (C-216/15, Betriebsrat der Ruhrlandklinik) entschieden, dass die Mitglieder der DRK-Schwesternschaft beim Einsatz in privaten Krankenhäusern unter die Richtlinie der Arbeitnehmerüberlassung fallen. Damit muss die Schwesternschaft eine Erlaubnis nach § 1 Abs.1 AÜG vorlegen.

Der Betriebsrat der Klinik hatte die Zustimmung zur Einstellung nach § 99 Abs.1 BetrVG verweigert, da die DRK-Schwesternschaft über keine Erlaubnis nach § 1 Abs.1 AÜG verfügte. Das BAG konnte in dem darauf erfolgten Zustimmungsersetzungsverfahren nicht abschließend entscheiden, ob die DRK-Schwestern unter den Arbeitnehmerbegriff des AÜG fallen. Daher wurde die Angelegenheit dem EuGH vorgelegt.

Der EuGH ist der Auffassung, dass die Mitglieder der DRK-Schwesternschaft, welche in privaten Kliniken eingesetzt werden, unter den Anwendungsbereich der Leiharbeits-Richtlinie fallen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die „Rotkreuzschwestern“ unter den Arbeitnehmerbegriff des deutschen Arbeitsrechts fallen. Der Leiharbeitnehmerbegriff nach Art. 1 Abs.1 und Art.3 Abs. 1c RL 2008/104/EG erfasse auch sonstige Beschäftigte eines Leiharbeitsunternehmens, gleichgültig, ob diese einen Arbeitsvertrag haben oder nicht.  Der persönliche Anwendungsbereich des Arbeitnehmerbegriffs der Richtlinie umfasst daher jede Person, „die in einem Beschäftigungsverhältnis für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, als Gegenleistung eine Vergütung erhält und in dem jeweiligen Mitgliedschaft aufgrund der zu erbringenden Arbeitsleistung geschützt ist“. Das Verhältnis zwischen einem Mitglied und der DRK-Schwesternschaft ist nicht wesentlich von einem Verhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher zu unterscheiden. Daher gelte der Arbeitnehmerschutz als der Leiharbeit-Richtlinie auch für die Rotkreuzschwestern. Das Bundesarbeitsgericht wird nunmehr seine Rechtsprechung anpassen müssen.