Mit seiner Entscheidung vom 26.11.2020 (8 AZR 58/20) entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel, die pauschal den „Verfall aller Ansprüche“ vorsieht, die nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingeklagt werden, unwirksam sei.
Eine kaufmännische Angestellte eines Handwerksbetrieb für Heizung und Sanitär wehrte sich gegen die Forderungen ihres Arbeitgebers auf Zahlung von 100.000 Euro. Diese übernahm die Aufgabe der Buchhaltung auf Anweisung ihres damaligen Ehemannes, der sowohl bei der Firma als auch bei einem luxemburgischen Unternehmen als Geschäftsführer tätig war. Im August 2017 wurde dann festgestellt, dass dieser mehrfach private Rechnungen mit Firmengeldern beglichen hatte. Die Überweisungen buchte seine Ehefrau und gab an, dass sie hierzu von ihrem Ehemann durch Androhungen körperlicher Gewalt gezwungen worden sei.
Nachdem sie aus betriebsbedingten Gründen gekündigt hatte, schloss sie eine Abwicklungsvereinbarung ab, wobei diese zeitnah von ihr dann angefochten wurde. Der Betrieb erhob Widerklage und gab an, dass im Rahmen einer Überprüfung festgestellt worden ist, dass sie Gelder von den luxemburgischen Konten der dortigen Firma für private Zwecke transferiert habe. Die daraus entstandenen Schadensersatzansprüche habe der ausländische Betrieb an die Heizungsfirma abgetreten. Das AG Trier wies die Kündigungsschutzklage ab und gab der Widerklage im Wesentlichen statt. Hingegen hatte die Berufung der Frau vor dem LAG Rheinland-Pfalz keinen Erfolg, da die Auslegung der Klausel ergebe, dass Schadensersatzansprüche von ihr nicht umfasst würden.
Daraufhin verwies das BAG die Sache am 26.11.2020 an das LAG zur weiteren Klärung zurück. Das BAG hat – entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden, dass eine solche Klausel nicht anders auszulegen sei und daher auch Ansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzungen und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung erfasse. Somit sei die Klausel § 13 des Arbeitsvertrages wegen Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig. Die Vorschrift des § 202 BGB untersagt den Vertragsparteien, es durch Rechtsgeschäft die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus zu erleichtern. Zudem müsse der Betrieb die Klausel auch als Verwender nicht gegen sich gelten lassen und zwar unabhängig davon, ob in dem Verstoß eine unangemessene Benachteiligung liege und ob die Klausel aus andere Gründen unwirksam sei.