Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat mit Beschuss vom 02.09.2020 entschieden, dass die betriebsbedingte Kündigung von Stammarbeitnehmern wegen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten unwirksam ist, sofern der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer beschäftigt, durch welche er ein nicht schwankendes, sondern ständig vorhandenes (Sockel-) Arbeitsvolumen abdeckt.