Auskunftsanspruch des Betriebsrats bei Arbeitsunfällen vom Fremdpersonal

Das Bundesarbeitsgericht hat am 12.03.2019 (Az. 1 ABR 48/17) entschieden, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen kann, unterrichtet zu werden, wenn Arbeitnehmer eines fremden Unternehmens bei der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur einen Unfall erleiden.

 

Vorliegend begehrte ein Betriebsrat die Vorlage von Unterlagenkopien und Unterrichtung hinsichtlich der Unfallanzeigen von Fremdpersonal. Es handelte sich um Beschäftigte anderer Unternehmen, die jeweils auf Grundlage eines Werkvertrages auf dem Betriebsgelände bei Beladung von Paletten tätig waren. Darüber hinaus begehrte der Betriebsrat, in der Zukunft über ähnliche Vorfälle unterrichtet zu werden sowie die Kopien der Unfallanzeigen zu erhalten.

 

Das BAG hat entschieden, dass der Betriebsrat ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Unfälle auf dem Betriebsgelände hat. Dies ergibt sich aus § 89 Abs. 2 BetrVG, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Betriebsrat bei Fragen hinzuziehen, die mit Arbeitsunfällen zusammenhängen. Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeitsunfälle Fremdpersonal betrafen. Aus diesen Unfällen können arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für eigene Arbeitnehmer gewonnen werden. Ein Anspruch auf die Herausgabe der Kopien von Unfallanzeigen besteht dagegen nach Ansicht des BAG nicht.