Das Landgericht Berlin hat am 26.06.2019 (Az. 65 S 55/19) entschieden, dass der Auskunftsanspruch des Mieters hinsichtlich der Höhe der Vormiete, vergleiche § 556e Abs. 1 BGB, sich nicht nur auf eine Mitteilung beschränkt. Vielmehr ist der Vermieter unter Umständen verpflichtet, entsprechende Belege vorzulegen.
Die Beklagte ist Vermieterin einer Wohnung in Berlin. Im Mietvertrag vom 15.12.2017 vereinbarte sie mit neuen Mietern eine Miete, die laut Mietspiegel die höchst zulässige Miete um 62 % übersteigt. Dies beanstandeten die Mieter. Die Beklagte berief sich auf § 556e Abs. 1 BGB und teilte lediglich mit, dass dies der Höhe der Vormiete entspricht. Die Mieter verlangten die Vorlage der Kopie des alten Mietvertrages. Da die Beklagte nicht reagierte, verfolgten sie ihren Auskunftsanspruch mit einer Klage. Das Amtsgericht entschied, dass die Klage auf Abgabe einer Wissenserklärung (Höhe der Vormiete) gerichtet war, die bereits abgegeben wurde. Sodann legten die Mieter eine Berufung ein.
Das LG Berlin hat entschieden, dass den Klägern ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Vormiete einschließlich der Belegvorlage aus §§ 556g Abs. 3, 556e Abs. 1 BGB zusteht. Die Mieter hätten sonst außergerichtlich keine Möglichkeit, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen. Das Überschreiten der ortsüblichen Vergleichsmiete stellt einen sachlich begründeten Anhaltspunkt dar, dass die Miethöhevereinbarung unwirksam ist. Wird auf die Vorlage der Belege verzichtet, wird einem Mieter ein zusätzliches Prozessrisiko, etwa im Falle eines Rückforderungsprozesses, auferlegt. Der Gesetzgeber hat aber bewusst mit §§ 556d ff. BGB die Dämpfung des Mietanstiegs prozessual ermöglicht. Hierfür müssen die Prozessrisiken sachlich begründet abgeschätzt werden können.