Das Amtsgericht Ansbach hat am 10.03.2018 (Az. 3 C 559/17) entschieden, dass das Minderungsrecht des Mieters im Sinne des § 536c Abs. 2 BGB ausgeschlossen wird, wenn dieser mutwillig die Besichtigung zum Zwecke der Feststellung der Mangelbeseitigung verhindert.
Die Klägerin mahnte die beklagte Mieterin wegen unvollständiger Mietzahlungen ab. Die Beklagte zeigte daraufhin diverse Mängel an. Die Klägerin mahnte die Beklagte erneut ab und forderte zugleich, Besichtigungstermine zur Feststellung der Mängel zu benennen. Dies blieb jedoch unbeantwortet. Die Klägerin kündigte sodann das Mietverhältnis aufgrund einer Zahlungspflichtverletzung. Erst nach der Kündigung bot die Beklagte Besichtigungstermine an. Die Klägerin verfolgt einen Zahlungs- und Räumungsanspruch vor Gericht. Die Beklagte rechnete mit einer vermeintlichen Überzahlung und Mietminderung wegen diversen Mängel auf.
Der BGH hat entschieden, dass keine Überzahlung der Miete vorlag, wodurch die Aufrechnungslage hier entfällt. Hinsichtlich der Aufrechnung mit Mietminderung wurde ausgeführt, dass der Beklagten kein Minderungsrecht nach dem Rechtsgedanken des § 536c Abs. 2 Nr. 1 BGB zustand. Dem Vermieter steht kein allgemeines Besichtigungsrecht zu. Der Mieter muss jedoch die Besichtigung zur Mangelfeststellung ermöglichen, um ein Minderungsrecht aus diesem Grund geltend zu machen. Wird dies erschwert oder verhindert, ist das Mietminderungsrecht dem Mieter abzusprechen.
Die Klägerin hatte somit einen Zahlungs- und Räumungsanspruch gegen die Beklagte.