Außendienstmitarbeiter – Vergütung sämtlicher geleisteter Fahrzeiten

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.03.2020 (AZ 5 AZR 36/19) entschieden, dass betriebliche Vereinbarungen unwirksam sind, die festlegen, dass ein Außendienstmitarbeiter die Anfahrtszeit zum ersten Kunden und die Abfahrt vom letzten Kunden nicht mit abrechnen darf, wenn sie 20 Minuten nicht überschreiten. Diese Vereinbarung verstößt gegen die Tarifsperre des geltenden Manteltarifvertrages, da diese Arbeitszeit uneingeschränkt entgeltpflichtig und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten ist.

Geklagt hatte ein Servicemitarbeiter im Außendienst einer Firma, die auf Grundlage der Tarifverträge des Groß- und Einzelhandels Niedersachsen vergütet. Er hatte in seinem Arbeitszeitkonto Fahrzeiten für März bis August 2017 mit 68 Stunden und 40 Minuten, umgerechnet 1.219,58 EUR eingetragen. Die Firma weigerte sich diese Stunden auszubezahlen, da die Betriebsvereinbarung diese Arbeitszeiten eindeutig im Rahmen der 20-Minuten-Regelung als nicht abrechenbar festlegten. Zunächst wurde der Klage nicht stattgegeben, dagegen legte der Servicemitarbeiter Revision ein.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass auch die durch Betriebsvereinbarung ausgeschlossenen 20 Minuten Fahrtzeit zum ersten und vom letzten Kunden eine tariflich geregelte Angelegenheit sind und unter die zu zahlende Grundvergütung fallen. Die Regelungen im Tarifvertrag stehen hier über der Betriebsvereinbarung. Der Kläger hätte somit ein Recht, die von ihm dokumentierten Fahrzeiten ausbezahlt zu bekommen.

Die Entscheidung wurde zur vollständigen Aufklärung an das LAG zurückverwiesen. Die Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Nichtvergütung verkürzter Fahrzeiten ist jedoch unwirksam. Auch ein ähnlicher Fall hatte diesbezüglich vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.