Das Bundesarbeitsgericht hat am 20.10.2016 (6 AZR 471/15) entschieden, dass auch die Einnahme von „harten Drogen“ (hier: Crystal Meth) einige Tage vor der beruflichen Fahrt eine außerordentliche Kündigung eines Berufskraftfahrers rechtfertige.
Der Berufskraftfahrer hatte zwei Tage vor der beruflichen Fahrt Amphetamin und Metamphetaim (Crystal Meth) genommen und wurde am darauffolgenden Tag von der Polizei bei einer privaten Fahrt aufgehalten. Der anschließend durchgeführte Drogenwischtest war positiv, sodass ihm die Weiterfahrt untersagt wurde. Der Arbeitgeberin teilte der Arbeitnehmer jedoch mit, dass er den Führerschein verloren habe und die Polizei daher ein Fahrverbot ausgesprochen habe. Der Arbeitnehmer fuhr am gleichen Tag auf Bitte der Arbeitgeberin noch eine Tour. Bei einer anschließenden Konfrontation mit der Thematik, teilte der Arbeitnehmer den wahren Sachverhalt mit, weshalb die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde.
Die Vorinstanzen gaben der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt. Die Revision der Arbeitgeberin hatte Erfolg. Die fristlose Kündigung war nach Auffassung des BAG gemäß §626 Abs.1 BGB begründet, da auch schon die einmalige Einnahme „harter Drogen“ die Eignung zum Führen von Fahrzeugen ausschließe. Der Arbeitnehmer verstoße gegen seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht gemäß §241 Abs.2 BGB seine Fähigkeit zur sicheren Erbringung seiner Arbeitsleistung sicherzustellen, wenn er – auch außerhalb der Arbeitszeit – ein entsprechendes Fehlverhalten durch den Konsum von „harten Drogen“ an den Tag lege. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitgeberin aufgrund der Gefahr des Verlusts Unfallversicherungsschutzes und der Kundenaufträge nicht zumutbar. Zudem hatte der Arbeitnehmer den positiven Drogenwischtest bewusst verschwiegen und eine Gefährdung der Aufträge der Arbeitgeberin billigend in Kauf genommen.