Befristung eines Serienschauspielers und die Kunstfreiheit

Das Bundesarbeitsgericht hat am 30.08.2017 (7 AZR 864/15) entschieden, dass die Kunstfreiheit des Arbeitsgebers allein nicht ausreichend ist, um eine Befristung des Arbeitsverhältnisses im Fall von Schauspielern in einer Krimiserie zu rechtfertigen.

Die Beklagte produzierte im Auftrag des ZDF die Krimiserie „Der Alte“. Der Kläger spielte über Jahre eine der Hauptrollen. Seit 2014 schlossen die Parteien befristete Schauspiel(arbeits)verträge über jeweils zwei Folgen. Der streitgegenständliche Vertrag sollte mit dem letzten Drehtag am 18.11.2014 enden. Der Schauspieler erhob eine Entfristungsklage und wollte festgestellt haben, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum 18.11.2014 endete.

Nach Auffassung des BAG ist das TzBfG auf einen Schauspielvertrag anwendbar. Ein befristeter Arbeitsvertrag setzt einen sachlichen Grund für die Befristung über mehrere Jahre hinweg voraus. Eine sachgrundlose Befristung lag nicht vor. Das BAG sah in der Eigenart der Arbeitsleistung einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs.1 S.2 Nr. 4 TzBfG. Eine Produktionsgesellschaft kann sich demnach grundsätzlich auf die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs.3 GG berufen. Im Rahmen einer Interessensabwägung müssen das Grundrecht des Unternehmens und der Mindestbestandsschutz des befristet Beschäftigten gemäß Art. 12 GG abgewogen werden. In der Regel überwiegt wohl das Interesse des Arbeitgebers. Auch vorliegend konnte das Gericht keinen Verstoß gegen das TzBfG aufgrund der überwiegenden Interessen der Produktionsgesellschaft gemäß Art. 5 GG sehen. Die Revision wurde daher zurückgewiesen.