Das Bundesarbeitsgericht hat am 18.01.2017 (7 AZR 224/15) entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied, welches an einer Betriebsratssitzung zwischen zwei Nachtschichten teilnimmt, den Anspruch hat, die vor der Sitzung befindliche Nachtschicht vorzeitig zu beenden, um eine Erholungszeit von 11 Stunden einzuhalten. Damit hat das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20.02.2015 (13 Sa 1386/14) bestätigt.
Geklagt hatte ein Betriebsratsmitglied, welches im Schichtbetrieb arbeitete und zwischen zwei Nachtschichten an der Betriebsratssitzung um die Mittagszeit teilnahm. Um die in §5 Abs.1 ArbZG geregelte Ruhezeit von elf Stunden einzuhalten, stellte er deshalb seine Arbeitszeit in der Nachtschicht elf Stunden vor Beginn der Betriebsratssitzung. Dies entsprach 3,5 Stunden vor dem eigentlichen Ende der Nachtschicht. Der Kläger forderte die Arbeitgeberin unter Berufung auf §37 Abs.2 BetrVG (Befreiung von der Arbeitstätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes für Betriebsratstätigkeit) auf, die 3,5 Stunden gutzuschreiben. Die Arbeitgeberin schrieb jedoch nur 1,5 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto gut.
Das BAG hat geklärt, dass es dem Betriebsratsmitglied jedenfalls unzumutbar sei, die Nachtschicht aufgrund der Betriebsratstätigkeit fortzusetzen, da die Wertung des §5 Abs.1 ArbZG zu berücksichtigen sei. Offen gelassen wurde die Frage, ob die Erbringung der Betriebsratstätigkeit im Sinne des ArbZG (§2 Abs.1) ist. Die Entscheidung wurde an das LAG zurückverwiesen, da das BAG nicht abschließend über die Gutschrift der fehlenden Arbeitszeit entscheiden konnte.