Das Bundesarbeitsgericht hat am 27.06.2019 (Az. 2 AZR 50/19) entschieden, dass eine erfolglose Durchführung eines internen Stellenbesetzungsverfahrens bei einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung nicht ausreichend ist. Vielmehr muss entsprechend § 1 Abs. 3 KSchG auch eine Sozialauswahl durchgeführt werden.
Der schwerbehinderte Kläger war tariflich ordentlich unkündbar. Seine Abteilung wurde an einen anderen Standort verlegt. Im Interessenausgleich wurde vorgesehen, dass sich betroffene Arbeitnehmer auf freie Arbeitsplätze im Konzern der Beklagten bewerben können (Clearingverfahren). Der Kläger wurde innerhalb von drei Jahren mehrmals von jeweiligen Fachbereichen abgelehnt. Sodann wurde er außerordentlich mit Auslauffrist gekündigt. Die Kündigungsschutzklage hatte Erfolg. Letztlich legte die Beklagte Revision ein.
Das BAG hat entschieden, dass die Kündigung unwirksam ist. Die Beklagte hat weder das Fehlen von Beschäftigungsmöglichkeit dargelegt noch die Sozialauswahl durchgeführt. Im Clearingverfahren standen nur freie Arbeitsplätze zur Auswahl. Die Beklagte hätte darlegen müssen, dass auch eine Umorganisation, Bedingungsänderung oder „Freimachen“ gleichwertiger Arbeitsplätze unmöglich war. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber auch bei außerordentlicher Kündigung Schranken der ordentlichen Kündigung beachten. Der Arbeitgeber hätte daher eine Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 KSchG durchführen müssen.
Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Kündigung war unwirksam.