Das Landesarbeitsgericht München hat am 04.12.2019 (8 Sa 146/19) entschieden, dass bei einer Vereinbarung eines Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internetplattform ohne Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen kein Arbeitsverhältnis vorliegt.
Die Beklagte ist Betreiberin einer Internetplattform und führt unter anderem Kontrollen der Warenpräsentationen für Markenhersteller durch. Solche Aufträge werden durch „Crowd“ vergeben. Die Grundvereinbarung berechtigt einen Auftragnehmer auf Aufträge im Radius von über 50 Kilometer zuzugreifen und diese bei Interesse anzunehmen. Die Vereinbarung beinhaltet allerdings keine Verpflichtungen, einen Auftrag zu vergeben oder anzunehmen. Die Beklagte beendete nach erfolgter Auftragsbearbeitung die Zusammenarbeit mit dem Kläger. Der Kläger begehrte die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses.
Das LAG München hat entschieden, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Arbeitsverhältnis besteht. Hierfür hätte der Auftragnehmer Arbeitsanweisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Leistung erhalten und beachten sowie in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden werden müssen. Zwar ist bei der Beurteilung auf die tatsächliche Durchführung des Vertrages abzustellen; allerdings beinhaltete auch die abgeschlossene Vereinbarung keine Verpflichtungen zur Erbringung von Leistungen. Der wirtschaftliche Druck des Klägers, Aufträge auch in der Zukunft anzunehmen, ändert an der Beurteilung nichts.
Das LAG ließ allerdings die Revision gegen das Urteil zu.