Das Amtsgericht München hat am 30.12.2016 (453 C 22061/15) entschieden, dass Mieter typische Modernisierungsmaßnahmen auch dann zu dulden haben, wenn diese eine starke Mieterhöhung verursachen.
Die 70jährige Beklagte bewohnt seit 32 Jahren eine ca. 100 m² große Wohnung. Die Mietkosten beliefen sich zuletzt auf 517, 66 Euro. Die Beklagte wurde vom Eigentümer über die anstehenden Modernisierungsmaßnahmen (unter anderem Zentralheizung, Isolierverglasung, dreiadrige Stromkabel) in Kenntnis gesetzt. Nach der Fertigstellung sollte eine Mieterhöhung um 245% erfolgen. Die Mieterin verweigerte ihre Zustimmung. Sie trug vor, dass es sich um vorgeschobene Luxusmodernisierungen handele, die die alten Mieter vertreiben sollen, und dass die starke Mieterhöhung ein Härtefall sei.
Die Beklagte wurde zur Duldung der Modernisierungsmaßnahmen verurteilt. Das Amtsgericht entschied, dass gerade keine Luxusmodernisierung vorliege – vielmehr handele es sich um typische Modernisierungsmaßnahmen zur Anpassung an die heutigen Standards. Zwar seien die negativen Folgen für die Mieterin beachtlich, jedoch sehe das Gesetz einen ausreichenden Schutz gegen ein vermeintliches Hausmodernisieren vor. Die Eigentümerinteressen an Verbesserung seines Mietobjektes seien im Hinblick auf den Eigentumsschutz, Art. 14 I GG, vorrangig.