Durchgehender Sonderurlaub schließt gesetzlichen Urlaubsanspruch aus

Das Bundesarbeitsgericht hat am 19.03.2019 (Az. 9 AZR 315/17) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, keinen Anspruch auf einen Erholungsurlaub hat.

 

Die Beklagte gewährte der Klägerin einen einjährigen unbezahlten Sonderurlaub. Dieser wurde einvernehmlich um ein weiteres Jahr verlängert. Nach der Rückkehr in die Arbeit machte die Klägerin den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch für die Zeit des Sonderurlaubs geltend. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sprach der Klägerin den Urlaubsanspruch zu. Dagegen wehrte sich die Beklagte mit einer Revision.

 

Das BAG hat entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub zusteht. Nach § 3 Abs. 1 BUrlG wird der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in der Abhängigkeit von Anzahl der vereinbarten Arbeitstage berechnet. Bei einem Sonderurlaub setzten aber die Parteien die Hauptleistungspflichten vorübergehend aus. Besteht die Arbeitspflicht nicht, so steht dem Arbeitnehmer auch kein Erholungsurlaub zu. Die Revision der Beklagten hatte damit Erfolg.